Die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert:

Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen können im Überwachungsplan statt der Standardwerte nach Anlage 2 Teil 5 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) eine andere Methode festlegen. Auf diesem Wege können sie zum Beispiel abweichende Festwerte anwenden, die die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel veröffentlicht hat.

Eine aktualisierte Version Ihres Überwachungsplans auf Basis der am 25.10.2023 veröffentlichten Festwerte kann auch noch im laufenden Verfahren zur Genehmigung der Überwachungspläne berücksichtigt werden.

Konkret werden die folgenden Einsatzstoffe zu den zutreffenden Abfallbrennstoffen zugeordnet:

  • Altholz, das in Nummer 6a der Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 mit Abfallschlüsselnummer AVV 03 01 05 und 17 02 01 aufgeführt ist, und einer Zuordnung zur Altholzkategorie A I
  • Sonstige naturbelassene Holzabfälle mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist
  • Einsatzstoffe ohne Abfallschlüsselnummer (Frischholz)
  • Altholz mit Abfallschlüsselnummer, die nicht in Anlage 2 Teil 5 EBeV 2030 aufgeführt ist  

Sie wollen Ihren Überwachungsplan an die kürzlich veröffentlichten Festwerte anpassen? Schicken Sie die geänderte XML-Datei schnellstmöglich per signierter Nachricht über das DEHSt-Postfach in der DEHSt-Plattform.

Weitere Details finden Sie hier.

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